Waldbrandverordnung der BH Krems

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat am 2. August 2024 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden erlassen werden

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Tag der Kundmachung in Kraft.

Hinweis: 

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

VBl. BH KR Nr. 11/2024 – Ausgegeben am 2. August 2024 2 von 2

Der Bezirkshauptmann Mag. S t ö g e r