Waldbrandverordnung für den Bezirk Krems

Präambel
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit
verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des
Forstgesetzes 1975 nachstehende

V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.
440/1975 i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Krems zum Zweck der Vorbeugung
gegen Waldbrände verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des
Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen
bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen
beträgt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2018 (Kundmachung an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Krems) in Kraft.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines
Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich
zu machen.
Die Bezirkshauptfrau
Dr. M a y r h o f e r
KRL1-A-094/011

Bürgerservice-Telefon: 02742-9005-9005

Hier sehen Sie eine Übersicht über die derzeitige Waldbrandgefahr: www.zamg.ac.at