Gemäß §§ 38 u. 39 d. NÖ Feuerwehrgesetzes und § 4 der Dienstordnung werden alle Mitglieder zur
Mitgliederversammlung
einberufen.
Gemäß §§ 38 u. 39 d. NÖ Feuerwehrgesetzes und § 4 der Dienstordnung werden alle Mitglieder zur
einberufen.